Lange erwartet - viele Verfahren sind in Anbetracht der anstehenden Entscheidung "auf Eis" gelegt worden - jetzt ist es klar:
Ob ein Jobcenter ab dem 01.01.2018 tatsächlich in der Lage war, elektronisch eingelegte Widersprüche zu bearbeiten, ist für die Frage der inhaltlichen Anforderungen an eine zutreffende Belehrung ohne rechtliche Bedeutung.
"Denn er (das beklagte Jobcenter) hat mit der Angabe einer E-Mailadresse auf dem Kopfbogen des angefochtenen Bescheids den für die Übermittlung eines elektronischen Dokuments erforderlichen Zugang im Sinne des § 36a Absatz 1 SGB I zumindest konkludent eröffnet. Hinweise darauf, dass dies nicht auch für die Einlegung von Widersprüchen gelten soll, enthält der Bescheid nicht.
Nichts anderes gilt, wenn dem Beklagten (technische) Möglichkeiten gefehlt haben sollten, bei auf elektronischem Weg eingelegten Widersprüchen die Einhaltung der Formvorgaben des § 36a Absatz 2 SGB I zu prüfen."
Ohne Belang sei es zudem, ob vorher eine Kommunikation über ein elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach möglich war. Denn das Prozessrecht schreibe dessen Vorhandensein nicht für das Verwaltungsverfahrensrecht vor.
Hier ist der Terminsbericht