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Stadt Kiel - zu hohe Pauschale abgezogen

Flüchtlinge mit Asylbewerberleistungen in Gemeinschaftsunterkünften oder von der Stadt angemietetem Wohnraum - eigentlich kann da doch leistungsrechtlich nichts schiefgehen - denkt man.

Falsch - mußte das Sozialgericht Kiel feststellen. Denn die Stadt Kiel hatte bei einer Familie, die im Leistungsbezug nach § 2 AsylbLG steht, weil sie nicht als Flüchtlinge anerkannt sind, aber schon lange im Bundesgebiet keben, eine Stromkostenpauschale von den Leistungen abgezogen, die eindeutig zu hoch war.

Die Stadt orientierte sich nämlich an der angepaßten Regelleistung und dem  in der Regelleistung enthaltenen Betrag für Energie. Hätte die Familie Leistungen nach dem SGB II bezogen, wäre das richtig gewesen, nicht aber bei Leistungen nach dem AsylbLG. Denn dort gibt es den § 27 a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG . Denn danach sind nicht etwa die fortgeschriebenen Regelsätze zugrunde zu legen, sondern die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsabgaben der EVS 2013.

Pro Person macht das im Monat nur einen kleinen Betrag aus, für die betroffene Familie waren das im Monat ca. 16 Euro.

Da die Pauschale in falscher Höhe systematisch bei allen Bewohnern von Gemeinschaftsunterkünften, die Leistungen nach § 2 AsylbLG beziehen, jedenfalls in Kiel in unzutreffender Höhe abgezogen wird, geht es auch hier wieder um viel Geld zum Nachteil der Flüchtlinge.