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LSG Schleswig bestätigt Unvollständigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung des JC Kiel

Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht benötigte nur 10 Tage,  um den Beschluss des SG Kiel zur Frage "Rechtsbehelfsbelehrung vollständig oder nicht" zu bestätigen.
Mit der Entscheidung vom 06.05.2021 zum Az L 6 AS 64/21 B ER hält das LSG an seiner im Dezember 2018 begonnenen Rechtsprechung zur Belehrung über den elektronischen Rechtsverkehr fest.

Bei der derzeit üblichen Rechtsbehelfsbelehrung, mit der der elektronische Rechtsverkehr auf die Anwaltschaft begrenzt werden soll, gilt anstelle der Monatsfrist die Jahresfrist.

 

Was aber bringt das, mag sich der Leser fragen?

Die Jahresfrist ist  hilfreich in all den Fällen, in denen Mandanten erst dann mit Bescheiden auftauchen, wenn bereits Mahnungen ergangen sind oder gar Vollstreckungen eingeleitet wurden.

Selbst Schuld, denken Sie? Nein. Eine große Zahl der Leistungsbezieher versteht die Bescheide überhaupt nicht. Ob die Bescheide richtig sind oder nicht, kann oft erst ein Anwalt prüfen, dem auch die Verewaltungsakte zur Verfügung steht. Denn Sozialrecht ist nicht einfach, sondern oft ziemlich verzwickt.

 

Leistungsbezieher vertrauen aber darauf, dass Behörden ihre Aufgabe zuverlässig und vor allem richtig erledigen. Dass dem nicht immer so ist, liegt in der Natur der Sache und wird täglich belegt durch obsiegende Widersprüche und Klagen.

Auf geht's - ran an die alten Bescheide.

Wir helfen gern - bundesweit - auch mit einem Videotermin.