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LSG SH - tatsächliche Unterkunftskosten in zugewiesenem Wohnraum

In seinem Beschluss im vorläufigen Rechtsschutz vom 23.12.2019  gegen den Kreis Ostholstein hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten in Form von Benutzungsgebühren jedenfalls so lange bestehen dürfte, bis ein Kostensenkungsverfahren durchgeführt wurde und tatsächlich günstigerer Wohnraum in angemessener Größe in der zugewiesenen Gemeinde zur Verfügung steht.

Sofern der Leistungserbringer der Sozialleistung die erhobene Gebühr für überhöht hält,

"ist er allerdings gehalten, die Antragsteller bei entsprechenden Kostensenkungsbemühungen gegenüber dem Beigeladenen aktiv zu unterstützen und ihnen auch in einem ggf. notwendigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren Beistand zu leiste.

(vgl. BSG, Urteile vom 22. September 2009 - B 4 AS 8/09 R)"

Was bedeutet das für Leistungebezieher von Asylbewerberleistungen, SGBII und SGB XII-Leistungen?

Die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft von zugewiesenem Wohnraum wird letztendlich in jedem einzelnen Fall und für alle Bewilligungszeiträume erst in den Hauptsacheverfahren = Klageverfahren geklärt werden.

Da bislang Kostensenkungsverfahren durch den Kreis Ostholstein bzw. das Jobcenter Ostholstein gerade bei zugewiesenen Unterkünften fast überhaupt nicht durchgeführt worden sind, bestehen bereits jetzt ausgezeichnete Aussichten darauf, die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe zu erlangen.

Bis dahin sind alle Bescheide fortlaufend durch Widersprüche / ggfl. durch Überprüfungsanträge sowie nachfolgend durch Klagen anzugreifen.

Bis zum 31.12.2019 gibt es noch die Möglichkeit, die Bescheide aus 2018 anzugreifen.

Das Thema betrifft Sie ? Schreiben Sie mir eine Mail: sabine.vollrath@t-online.de
Gern melde ich mich auch zwischen den Feiertagen