Kurz vor Jahresende ist tatsächlich ein kleines Wunder geschehen:
Das Jobcenter Kiel veröffentlich auf seiner Seite die angeblich ab dem 01.01.2018 geltende neue Mietobergrenze.
Diese sieht wie folgt aus:
Personenzahl | qm | MOG seit 01.12.2014 | MOG ab 01.01.2018 ? | Veränderung |
1 |
bis 50 | 342,50 Euro | 361,00 Euro | + 18,50 Euro |
2 |
50-60 | 411,00 Euro | 411,00 Euro | + 0,00 Euro |
3 | 60-75 | 510,00 Euro | 533,00 Euro | + 23,00 Euro |
4 |
75-85 | 628,50 Euro | 642,00 Euro | + 13,50 Euro |
5 |
85-95 | 702,50 Euro | 728,00 Euro | + 26,00 Euro |
6 |
95-105 | 776,00 Euro | 802,00 Euro | + 26,00 Euro |
7 |
105-115 | 850,00 Euro | 876,00 Euro | + 26,00 Euro |
Was fällt auf?
Natürlich kann die Mietobergrenze nicht erst ab dem 01.01.2018 gelten, sondern müßte bereits seit dem 01.12.2016 angewendet werden. Denn seit diesem Tag gab es keine Mietobergrenze mehr, die auf einem gültigen Mietspiegel beruhte.
Wie auch in der Vergangenheit ist davon auszugehen, dass die neue Mietobergrenze keinen Bestand haben wird, da jedenfalls bei Neuanmietungen die Grenzen weit weg von jeder Lebensrealität sind.
Und darum gilt auch weiterhin:
Alle Leistungsbescheide, die die Kosten der Unterkunft nicht vollständig anerkennen, mit einem Widerspruch anfechten.
Bescheide aus 2016 (nur noch heute) und 2017 können und sollten mit einem Überprüfungsantrag angefochten werden.