Die Ablehnung als "offensichtlich unbegründet" hat fatale Folgen für den Antragsteller: Ausreise binnen einer Woche, keine aufschiebende Wirkung der Klage.
Doch in dem kürzlich erlassenen Bescheid ist das BamF deutlich über das Ziel hinausgeschossen.
Zu diesem Ergebnis gelang zumindest das VG Schleswig in seinem Beschluss vom 16.02.17.
Betroffenen war eine Irakerin, deren Anerkennungsbegehren das BamF ungewohnt rüde zurückwies.
Bundesweit handelt es sich um einen sehr seltenen, wenn nicht einmaligen Fall.
Auf das Eilverfahren zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage entschied das Gericht:
"Der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin lässt eine nach den vorstehend
dargelegten Maßstäben für die Begründung einer Offensichtlichkeitsentscheidung
erforderliche, eingehende Auseinandersetzung mit dem individuellen Vorbringen der
Antragstellerin nahezu vollständig vermissen. Er enthält weitgehend lediglich formelhafte
Feststellungen, die keinerlei individuellen Bezug zu dem von der Antragsstellerin im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt ... geschilderten Kerngeschehen aufweisen.
Mehrfach ist in den Ausführungen überdies von "dem Antragsteller" die Rede, was auf die durchgängige Verwendung von Textbausteinen schließen lässt.....
Für die Begründung der Offensichtlichkeitsentscheidung wäre es demgegenüber im vorliegenden Fall erforderlich gewesen, darzulegen, wieso es sich geradezu aufdrängen würde, dass die von der
Antragstellerin geschilderte Furcht vor Repressalien .... nicht geeignet sei, weder die Flüchtlingseigenschaft noch einen subsidiären Schutzstatus zu begründen. ln diesem Zusammenhang hätte
insbesondere auch die (pauschale) Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative durch eine eingehende Auseinandersetzung mit der aktuellen Gefahrenlage im Irak belegt werden müssen."
Sehen wir, was das Hauptsacheverfahren bringen wird.